opencaselaw.ch

ZB 2007 31

gerichtliche und aussergerichtliche Kosten

Graubünden · 2007-08-27 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Anwaltswechsel, Mandatsbeginn etc.) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2007 4\x3Cbr\x3E | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 Unter Beilage einer von MX. am 24. Juli 2006 unterzeichneten An- waltsvollmacht teilte Rechtsanwalt lic. iur. D. dem Bezirksgerichtspräsidenten am

E. 05 September 2006 mit, dass er "fürderhin die Interessen von MX. vertrete" und ersuchte um Mitteilung, ob ein neues Gesuch betreffend unentgeltliche Rechts- pflege zu stellen sei. Mit Verfügung vom 07. September 2006 bewilligte der Bezirks- gerichtspräsident Imboden MX. mit Wirkung ab 05. September 2006 die unentgelt- liche Rechtspflege und Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt D. auf Kosten der Ge- meinde Z.. 3. Mit Verfügung vom 13. November 2006 wurde das Verfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidenten abgeschrieben und die Sache zum Entscheid bei Teil- einigung im Sinne von Art. 112 ZGB in Verbindung mit Art. 5b EGZGB an die Zivil- kammer des Bezirksgerichts Imboden (Proz. Nr. 110-2006-42) überwiesen. Am 22. Dezember 2006 wandten sich MX. und Rechtsanwalt Dr. iur. P. mit einem gemein- samen Schreiben an den Bezirksgerichtspräsidenten Imboden, mit dem Ersuchen einem Anwaltswechsel zuzustimmen und Rechtsanwalt P. rückwirkend ab dem 08.

3 Dezember 2006 zum unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 46 ZPO ein- zusetzen. Dieser Aufforderung kam der Bezirksgerichtspräsident Imboden - wie be- antragt und ohne nähere Prüfung - mit Verfügung vom 27. Dezember 2006 nach. Die Mitteilung dieser Verfügung ist am 03./04. Januar 2007 erfolgt. Tags darauf in- formierte Rechtsanwalt P. seinen Berufskollegen D. über den abgesegneten An- waltswechsel. Eine förmliche Entlassung des unentgeltlichen Rechtsvertreters aus seinem Amt durch den Bezirksgerichtspräsidenten ist weder im Fall von Rechtsanwalt F. noch im Fall von Rechtsanwalt D. erfolgt. B.1. Am 16. Januar 2007 übermittelte Rechtsanwalt D. dem Bezirksge- richtspräsidenten seine Honorarnote über Fr. 3'936.20, den Zeitraum vom 25. Juli 2006 bis 09. Januar 2007 umfassend. 2. Nach Abschluss des Ehescheidungsverfahrens reichte Rechtsanwalt P. am 01. Mai 2007 dem Bezirksgerichtspräsidenten eine spezifizierte Honorarnote über Fr. 5'110.20 ein, welche die von ihm im Zeitraum vom 09. Dezember 2006 bis

24. April 2007 erbrachten Dienstleistungen umfasste. 3. Die Gemeinde Z. verzichtete in beiden Fällen auf die Einreichung einer Stellungnahme. 4. Mit getrennten Verfügungen vom 25. Mai 2007 setzte der Bezirksge- richtspräsident Imboden die Honoraransprüche von Rechtsanwalt D. und Rechts- anwalt P. fest. a. Das Honorar von Rechtsanwalt D. wurde - aus gegenständlich nicht weiter interessierenden Gründen - auf 2'300 Franken gekürzt. Der Entscheid basiert im Übrigen auf einem Dienstleistungszeitraum vom 25. Juli 2006 bis 09. Januar 2007. b. Das Honorar von Rechtsanwalt P. wurde auf der Basis für erbrachte Dienstleistungen im Zeitraum ab dem 05. Januar 2007 bis 24. April 2007 zuzüglich jener für die erste Instruktion vom 07. Dezember 2006 um 3 Stunden auf Fr. 4'559.40 (Fr. 4'470.— Honorar nach Zeitaufwand, zuzüglich 2 % Spesenpauschale) gekürzt.

4 C. Gegen die Honorarfestsetzung führte Rechtsanwalt P. mit Schriftsatz vom 25. Mai 2007 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss mit den Anträgen um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Festsetzung seines Honorars auf Fr. 5'110.20. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Die Vorinstanz und die Gemeinde Z. liessen sich in der Sache nicht verneh- men. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Die einen Antrag und eine Begründung enthaltende, schriftliche Be- schwerde vom 25. Mai 2007 gegen die gestützt auf Art. 47 Abs. 4 ZPO getroffene Verfügung vom 25. Mai 2007 (mitgeteilt am 30. Mai 2007, empfangen am 04. Juni

2007) ist zulässig (Art. 47a ZPO, Art. 232 Ziff. 8 ZPO), fristgerecht (Art. 233 Abs. 1) und formgenügend (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Auf sie ist einzutreten. 2. Die Kognition der Rechtsmittelinstanz ist beschränkt. Der Kantonsge- richtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefoch- tene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmun- gen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Be- weisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Bei Fragen des Ermessens greift der Kantonsgerichtsausschuss nur ein, wenn die Ermessensbetätigung der Vorinstanz mit sachlichen Gründen nicht mehr vertretbar und daher willkürlich ist (vgl. PKG 1987 Nr. 17).

3. a. Die Kürzung des Honorars von Rechtsanwalt P. hat der Bezirksge- richtspräsident damit begründet, dass der betriebene Aufwand zwar tarifmässig in Rechnung gestellt worden sei, sich andererseits jedoch ergebe, dass sowohl Rechtsanwalt D. als auch Rechtsanwalt P. für den Zeitraum zwischen dem 07. De- zember 2006 und dem 04. Januar 2007 Aufwand für ihren Klienten geltend mach- ten. Müsste MX. für den Aufwand selbst aufkommen, würde er zweifellos gegenüber seinen beiden Anwälten geltend machen, dass er nicht zweimal für das Gleiche bezahle. Das gleiche Recht müsse dem kostentragenden Gemeinwesen zustehen. Gemäss der Standesordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes BAV (Art. 27

E. 5 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV (nationales Regel-

werk)) hätten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Kolleginnen und Kollegen

zu informieren, wenn sie ein Mandat in einer Sache annehmen, in der diese tätig

waren, sofern die Mandanten zustimmen. Der Honorarnote von Rechtsanwalt P. sei

zu entnehmen, dass er seinen Vorgänger erst am 04. Januar 2007 über den An-

waltswechsel informiert habe. Aufgrund dieser Information habe Rechtsanwalt D.

seine Tätigkeit eingestellt; wäre die Information früher und rechtzeitig erfolgt, hätte

er seine Tätigkeiten auch früher eingestellt. Daraus erhelle, dass die doppelspurige

Mandatsführung von Rechtsanwalt P. zu vertreten sei, so dass ihm der im Zeitraum

vom 07. Dezember 2006 bis 04. Januar 2007 rapportierte Zeitaufwand nicht gutge-

schrieben werden könne. Davon ausgenommen sei das erste Instruktionsgespräch.

Der anrechenbare Zeitaufwand sei daher um 3 Stunden zu kürzen, womit sich das

Honorar auf Fr. 4'470 zuzüglich 2 % Spesenpauschale beziffere.

b.

Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, es gehe schon deshalb

nicht an, den Aufwand in der Zeit vom 08. Dezember 2006 bis 04. Januar 2007 zu

seinem Nachteil zu liquidieren, weil ihm und seinem Mandanten vorbehaltlos die

Rückwirkung des Mandats per 08. Dezember 2006 bewilligt worden sei. Er habe

sodann nicht gegen die Standesordnung des Anwaltsverbandes verstossen. Allein

der Bezirksgerichtspräsident entscheide über das Zustandekommen des Mandats

nach Art. 46 ZPO, weshalb der Beschwerdeführer den bisherigen Rechtsvertreter

nicht vorher beziehungsweise überhaupt nicht aus seiner Pflicht entlassen könne.

Die Standesordnung des Anwaltsverbandes sei ausserdem ein privates Regelwerk

ohne Aussenwirkung. Sie sei auf den Rechtsvertreter im Sinne von Art. 46 ZPO

nicht anwendbar, dies umso weniger, als ein solcher Vertreter nicht Rechtsanwalt

und/oder Mitglied eines Anwaltsverbandes zu sein brauche. Des Weiteren sei fest-

zustellen, dass der Bezirksgerichtspräsident offenbar davon ausgehe, dass sämtli-

che Dienstleistungen des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum überflüssig ge-

wesen seien, ohne dies im Einzelnen zu begründen. Dies sei im Übrigen materiell

unhaltbar, weil sich schon aus den Honorarrechnungen etwas anderes ergebe.

c.

Die im Resultat begründeten Rügen führen zur Gutheissung der Be-

schwerde:

aa.

Anfechtungsgegenstand ist einerseits ausschliesslich die Honorarfest-

setzung gegenüber Rechtsanwalt P.; bis zu welchem Zeitpunkt Rechtsanwalt D.

einen Honoraranspruch hat, steht nicht zur Debatte. Es ist andererseits unbestritten,

dass Rechtsanwalt P. ab dem 08. Dezember 2007 als Rechtsvertreter eingesetzt

E. 6 wurde und Vorbehalte zu diesem zeitlichen Beginn des Mandats dem Ernennungs-

akt sich nicht ansatzweise entnehmen lassen (act. 05.1.I.11). Unter diesem Aspekt

erscheint von vorneherein unerspriesslich, dem Beschwerdeführer vorzuhalten, er

hätte Rechtsanwalt D. früher, das heisst sofort nach erster Kontaktnahme mit dem

Klienten am 08. Dezember 2006 informieren müssen. Denn zum einen wäre der

nachfolgende Aufwand von Rechtsanwalt P. grundsätzlich trotzdem angefallen und

zum anderen hätte die blosse Benachrichtigung unter Anwälten nicht zur Beendi-

gung des insoweit vom Prozessrecht beherrschten Mandats von Rechtsanwalt D.

geführt. Insoweit die Argumentation des Vorderrichters darauf zielen sollte, dass bei

unverzüglicher Benachrichtigung durch Rechtsanwalt P. am 08. Dezember 2006 bei

Rechtsanwalt D. ab dem gleichen Zeitpunkt kein Aufwand mehr angefallen wäre, ist

nicht angängig, dies bei der Honorarfestsetzung des Nachfolgeranwalts quasi zu

dessen Lasten zu kompensieren. Insoweit die Begründung der Vorinstanz zum Re-

sultat führen soll, dass Rechtsanwalt P. erst ab dem 05. Januar 2007 hätte tätig

werden dürfen, widerspricht dies diametral ihrem eigenen Einsetzungsakt. Bei ei-

nem Anwaltswechsel muss der neue Anwalt erfahrungsgemäss in aller Regel eine

Instruktion durchführen und sich gegebenenfalls anhand der Akten einarbeiten.

Selbst wenn man argumentieren wollte, die Einsetzung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters auf einen bestimmten Zeitpunkt bedeute noch nicht, dass ihm auch

ab dem gleichen Zeitpunkt seine Aufwendungen ersetzt werden, würde sich hier

angesichts der manifesten Tatsache, dass es sich um einen Anwaltswechsel han-

delt, immer noch die Frage stellen, ob der letztlich beanstandete Doppelaufwand

von 3 Stunden nicht auch bei unverzüglicher (Vorab)Benachrichtigung des Vorgän-

geranwalts entstanden wäre. Die Überlegung, dass die Gemeinde nicht - ebenso

wenig wie MX. im privatrechtlichen Auftragsverhältnis - bei der unentgeltlichen

Rechtspflege zweimal für das Gleiche bezahlen wolle, geht insoweit an der Sache

vorbei, als die Vorinstanz nicht positionsweise geprüft hat, ob die gleiche respektive

eine bereits durch Rechtsanwalt D. erbrachte Leistung vorliegt. In diesem Sinne ist

willkürlich, dass sich die angefochtene Verfügung darüber ausschweigt, aus wel-

chen Gründen der beanstandete Aufwand von drei Stunden (Kommunikation mit

Klient, Richter und Gegenanwalt; Fristerstreckung; Studium gegnerische Rechts-

schrift, Unterhaltsberechnungen etc.) unberechtigten Doppelaufwand darstellen

soll.

bb.

In den Genuss der Dienstleistungen des Rechtsanwalts kommt die

Partei zu deren Gunsten ein für sie unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt wurde.

Im Übrigen ist jedoch das Gericht beziehungsweise der Staat auf der Grundlage

des öffentlich-rechtlichen Charakter aufweisenden Zivilprozessrechts "Auftragge-

E. 7 ber" des Rechtsbeistandes und leitet das Mandat zumindest insoweit, als es den

Rechtsbeistand mit hoheitlicher, einen Akt der Justizverwaltung darstellenden Ver-

fügung (nicht mit Vertrag) bestellt, entlässt, entlöhnt und allenfalls auch - von Amtes

wegen oder auf Veranlassung der rechtsverbeiständeten Partei - einschreitet, wenn

die Mandatsführung des Rechtsanwalts zu begründeten Beanstandungen Anlass

gibt. Insoweit hat der nach Art. 43, 46 f. ZPO zuständige Richter die Herrschaft über

dieses Rechtsverhältnis. Mit seiner Bestellung tritt der unentgeltliche Rechtsbei-

stand in ein Rechtsverhältnis zum Staat. Er hat einen eigenen öffentlichrechtlichen

Entschädigungsanspruch gegen das kostenbelastete Gemeinwesen (PVG 1998 Nr.

27 E. 3b, 1997 Nr. 31 E. 2a).

cc.

Der Bezirksgerichtspräsident Imboden hat sich damit begnügt, auf Er-

suchen der Prozesspartei einfach einen neuen - den dritten - unentgeltlichen

Rechtsvertreter zu bestimmen, ohne zu prüfen, ob die Voraussetzungen hiefür ge-

geben waren und ohne den bisherigen unentgeltlichen Rechtsvertreter davon in

Kenntnis zu setzen. Darin liegen Verfahrensfehler, die jeweils bei beiden eingetre-

tenen Anwaltswechseln (von Rechtsanwalt F. zu Rechtsanwalt D.; von Rechtsan-

walt D. zu Rechtsanwalt P.) begangen wurden. Der Anwalt als Vertreter im Kosten-

erlass übernimmt - wie der Offizialverteidiger im Strafverfahren - eine staatliche Auf-

gabe und tritt mit der hoheitlichen Ernennungsverfügung zum Staat in ein öffentlich-

rechtliches Sonderverhältnis. Es steht daher weder im Belieben des amtlich Rechts-

verbeiständeten, seinen Vertreter zu wechseln, noch in der privatautonomen Ent-

scheidungsbefugnis des unentgeltlichen Rechtsbeistands, das Mandat eigenmäch-

tig aufzugeben. Der Wechsel ist vielmehr vom Instruktionsrichter auf begründetes

Gesuch hin zu prüfen und ebenfalls per Hoheitsakt zu bewilligen oder zu verwerfen.

Es sind nur objektive Gründe bei der Bewilligung eines Anwaltswechsels zu berück-

sichtigen. Wer das Vertrauen in seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand verloren hat,

ohne dass hiefür objektive Gründe vorhanden sind, hat nicht Anspruch auf Ernen-

nung eines andern Anwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ob die materiellen

Voraussetzungen für die Ersetzung des unentgeltlichen Rechtsvertreters gegeben

waren, ist hier mangels Anfechtung und Zugehörigkeit dieser Frage zum Streitge-

genstand nicht nachzuprüfen. Immerhin ist als höchst aussergewöhnlicher Umstand

festzustellen, dass der Fall eines zweifachen Anwaltswechsel unter der Ägide der

unentgeltlichen Rechtspflege vorliegt und zu Handen des Vorderrichters darauf hin-

zuweisen, dass erstens Ablehnungsgründe gegenüber dem eingesetzten unentgelt-

lichen Rechtsvertreter zu prüfen gewesen wären und zweitens die Ablehnungsan-

träge gegen den von der Partei ursprünglich selbst gewählten Rechtsbeistand be-

sonders zurückhaltend zu beurteilen gewesen wären (BGE 116 Ia 105 E. 4b.aa, 114

E. 8 Ia 101 E. 3, 113 Ia 69 E. 6, 105 Ia 296 E. 1d; SOG 1999 S. 21 E. 2b; BJM 2004 S.

263 E. 3).

Ebenso falsch und im Zusammenhang mit der gegenständlichen Problematik

einer zeitlich einwandfreien Abgrenzung der Honoraransprüche der beiden Rechts-

vertreter als Ursache relevant ist hingegen, dass der Vorgänger des Beschwerde-

führers nicht per Verfügung aus seiner Funktion entlassen wurde. Dem Gericht kann

die ihm nach Art. 46 ZPO zustehende Entscheidungsgewalt nicht faktisch entzogen

und letztlich ins Belieben der unentgeltlich vertretenen Partei respektive ihres Ver-

treters gestellt werden (ZR 102 (2003) Nr. 37 E. 4c). Bei einem unter dem Regime

der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgten Anwaltswechsel genügt es nicht, bloss

die Bestellung eines neuen amtlichen Rechtsvertreters zu verfügen. Die (amtliche)

Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand erfolgt ad personam, womit Erset-

zung und Wechsel - soweit sie nicht von Amtes wegen, sondern auf entsprechendes

Ersuchen einer Partei oder ihres Vertreters hin erfolgen - lediglich mit gerichtlicher

Bewilligung zulässig sind (ZR 102 (2003) Nr. 37 E. 4a). Es ist also Aufgabe des

insoweit im Verhältnis zum unentgeltlichen Rechtsvertreter und seinem Mandanten

als Mandatsherr auftretenden prozessleitenden Richters, den früheren unentgeltli-

chen Rechtsvertreter aus seinem Sonderstatusverhältnis/Auftrag zu entlassen

(Beat Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessord-

nung vom 18. Dezember 1984, Aarau 1990, S. 220, 227). Gleichzeitig hat er für eine

zeitlich und sachlich eindeutige Abgrenzung der Mandate besorgt zu sein. Hätte der

Bezirksgerichtspräsident dies vorliegend zeitgleich mit der Ernennung des neuen

unentgeltlichen Rechtsvertreters getan, wäre ihm aufgefallen, dass es zu einer nicht

unerheblichen zeitlichen Überschneidung der beiden Mandate kam. In diesem Zu-

sammenhang ist er daran zu erinnern, dass die Bestellung des amtlichen Rechts-

vertreters grundsätzlich nicht rückwirkend erfolgen kann, sondern bloss für die Zeit

ab Gesuchstellung. Das gilt vorbehaltlos auch für den Wechsel des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, der sich nur auf die Fortsetzung des Verfahrens beziehungsweise

auf künftiges anwaltliches Handeln beziehen kann (ZR 102 (2003) Nr. 37 E. 4b/c,

unter Hinweis auf: BGE 122 I 205 ff.; 120 Ia 17 f.; ZR 101 Nr. 85; Kass.-Nr. 2001/386

vom 26.8.2002 i.S. B. c. B.; RB 1986 Nr. 51; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar

zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 2 zu § 90 ZPO (und

N. 5 zu § 89 ZPO); Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern

2001, Kap. 11 Rz 72). Insoweit war die Einsetzungsverfügung vom 27. Dezember

2006 (act. 05.1.I.11, Ziff. 3 daselbst) mangelhaft. Indessen kann der durch die rück-

wirkende Einsetzung von Rechtsanwalt P. beziehungsweise durch die unterlassene

zeitliche Abgrenzung der Mandate entstandene Konflikt nicht dadurch gelöst wer-

E. 9 den, dass der Mandatsbeginn auf dem Umweg über die spätere Festsetzung des

Honorars des neuen Rechtsvertreters abgeändert wird. Denn damit würde eine

rechtskräftige Verfügung und Auftragserteilung zu seinem Nachteil abgeändert.

dd.

Mit dem Hinweis der Vorinstanz auf Art. 27 der anwaltlichen Standes-

ordnung wird die Rechtsnatur des Verhältnisses zwischen Anwalt und Staat ver-

kannt. Seine Natur und Wirkungen ergeben sich primär aus dem Justizauftrag. Die

Standespflichten der privatrechtlichen Vereine BAV und SAV gelten einseitig für ihre

Mitglieder beziehungsweise im Verhältnis unter diesen, den Rechtsanwälten, und

interessieren deshalb im vorliegenden Zusammenhang, in dem es um den Hono-

raranspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters gegenüber dem Staat geht, we-

nig. Die Mandatsführung obliegt insoweit dem nach Art. 42 ff. ZPO zuständigen

Richter, als er den vom Staat zu bezahlenden Rechtsbeistand einstellt/beauftragt,

aber auch entlässt. Entgegen den Vorstellungen des Bezirksgerichtspräsidenten

liegt es im Falle eines Anwaltswechsels unter dem Regime der unentgeltlichen

Rechtspflege nicht an den Anwälten oder an der im Genuss der unentgeltlichen

Rechtspflege stehenden Partei, sondern an ihm, für eine klare Abgrenzung der

Mandate unter den Rechtsanwälten in zeitlicher und/oder sachlicher Hinsicht be-

sorgt zu sein. Das Argument, im freien Mandatsverhältnis würde MX. gegenüber

seinen beiden Anwälten geltend machen, dass er nicht zweimal für das Gleiche

bezahle, geht an der Sache vorbei. Abgesehen davon, dass nicht dargetan wurde,

inwieweit sie in der kritischen Zeit "das Gleiche" geleistet haben, gilt, dass jener, der

zwei Anwälte beauftragt, auch beide bezahlen muss. Weil Einsetzung, Entlassung

und die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters per Verfü-

gung durch den Richter zu erfolgen haben, kann bei einem Anwaltswechsel auch

die zeitliche Abgrenzung der Mandate und damit jene der Honorare weder direkt

noch indirekt in die Verantwortung der Anwälte gelegt werden. Die Gemeinde Z. als

Kostenträgerin scheint dies eingesehen zu haben, hat sie doch in keinem Stadium

des Verfahrens gegen die Kostenrechnung von Rechtsanwalt D. und/oder Rechts-

anwalt P. opponiert – insbesondere auch nicht gegen den Zeitrahmen des von

Rechtsanwalt P. verfügungsgemäss ab dem 08. Dezember 2006 geführten Man-

dats.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die doppelspurige Führung des

Mandats der unentgeltlichen Rechtspflege während eines Monats nicht auf eine Un-

terlassung des Beschwerdeführers sondern auf die in mehrfacher Hinsicht ungenü-

gende Verfahrensleitung des Erstrichters bei der Zulassung des Anwaltswechsels

zurückzuführen ist. Der Vorderrichter wäre gehalten gewesen, Rechtsanwalt D. auf

E. 10 einen bestimmten Zeitpunkt per Verfügung zu entlassen und seinen Nachfolger im Wesentlichen auf den gleichen Zeitpunkt einzusetzen. Die angefochtene Entschei- dung erweist sich unter diesem Gesichtswinkel nicht als Ermessensentscheid, son- dern als qualifiziert mangelhaft, indem die zeitlich vorbehaltlose Auftragserteilung an Rechtsanwalt P. rückwirkend ab dem 08. Dezember 2006 anlässlich der späte- ren Honorarfestsetzung teilweise rückgängig gemacht werden sollte. Die hierzu vor- gebrachte Begründung, der neue Rechtsvertreter habe es standeswidrig unterlas- sen, seinen Vorgänger im Amt unverzüglich am 08. Dezember 2006 zu benachrich- tigen, lässt sich im Speziellen auch deshalb nicht halten, weil Rechtsanwalt P. erst am 03. Januar 2007 zu seinem Mandat als staatlich bestellter Rechtsvertreter kam. Diese Nachlässigkeiten können nicht zu Lasten des unentgeltlichen Rechtsbei- stands gehen. 4. Der Beschwerdeführer obsiegt. Die Gemeinde Z. als Kostenträgerin der unentgeltlichen Rechtspflege nimmt zwar formal die Stellung der Beschwerde- gegnerin ein. Die sich aus dem Ausgang des Verfahrens ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung kommenden Art. 122 ZPO können im Speziellen gleichwohl nicht zu ihren Lasten gehen. Denn sie hat weder im erstinstanzlichen Verfahren Einwände gegen die Höhe der Honorarrechnung von Rechtsanwalt P. angemeldet noch stellt sie gegen- teilige Anträge im Beschwerdeverfahren. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen bleiben daher am Staat hängen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrensentschädigung ist unbe- ziffert geblieben. Diesfalls setzt der Kantonsgerichtsausschuss praxisgemäss den für eine sachgerechte Interessenwahrung notwendigen Aufwand schätzungsweise fest. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Rechtsanwalt P. in seiner eigenen Sache die Beschwerde selbst verfocht, was zur Anwendung eines auf rund 50 % reduzierten Honorars nach den Ansätzen des BAV führt (PKG 2005 Nr. 11), und angesichts seines bescheidenen tatsächlichen Aufwands ist eine Prozessentschä- digung von 600 Franken angemessen.

E. 11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung des Be- zirksgerichtspräsidenten Imboden vom 25. Mai 2007 aufgehoben und die im Verfahren Proz. Nr. 110-2006-42 vor Bezirksgericht Imboden an Rechtsan- walt Dr. P. zu zahlende Entschädigung auf Fr. 5'110.20 festgesetzt.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher dem Beschwerdeführer eine Verfahrensentschädi- gung von 600 Franken bezahlt.
  3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Allenfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 27. August 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 07 31 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz und Zinsli Aktuar Conrad —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des Dr. iur. P., Rechtsanwalt, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 25. Mai 2007, mitge- teilt am 30. Mai 2007, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers, betreffend Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters (An- waltswechsel, Mandatsbeginn etc.), hat sich ergeben:

2 A.1. In der vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Imboden hängigen Ehe- scheidungssache auf gemeinsames Begehren der Eheleute MX. (Proz.-Nr. 130- 2006-108) wurde dem Ehemann MX. durch Verfügung des Bezirksgerichtspräsi- denten Imboden vom 14. Juli 2007 mit Wirkung ab 29. Juni 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. F. auf Kosten der Gemeinde Z. zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt. Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 liess Rechtsan- walt F. den Bezirksgerichtspräsidenten wissen, dass die Interessen von MX. nicht mehr von ihm wahrgenommen werden und stellte Rechnung für seine Bemühungen in der Zeit vom 29. Juni 2007 bis 17. Juli 2007 über Fr. 1'021.—. In ihrer Vernehm- lassung zur Honorarnote von Rechtsanwalt F. konstatierte die Gemeinde Z. als Kos- tenträgerin, dass MX. einen Anwaltswechsel vorgenommen habe und ersuchte um Überprüfung, ob die bisher aufgelaufenen Kosten im Verhältnis zum Stand des Ver- fahrens seien und das Verfahren abgeschlossen sei. Mit Verfügung vom 28. Juli 2007 setzte der Bezirksgerichtspräsident den Honoraranspruch von Rechtsanwalt F. auf Fr. 1'021.— fest. Er stellte fest, das Verfahren sei zwar noch nicht abgeschos- sen, jedoch sei der rapportierte Zeitaufwand nicht zu beanstanden. Aufgrund des Schreibens von Rechtsanwalt F. vom 17. Juli 2007 sei wohl zu vermuten, dass MX. Rechtsanwalt F. das Mandat entzogen habe. Dies könne und dürfe indessen nicht zu Lasten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gehen. Ob durch den Mandats- wechsel ein Mehraufwand entstehen werde, lasse sich im heutigen Zeitpunkt nicht voraussehen, ebenso wenig, ob ein solcher Mehraufwand unnötig sei. 2. Unter Beilage einer von MX. am 24. Juli 2006 unterzeichneten An- waltsvollmacht teilte Rechtsanwalt lic. iur. D. dem Bezirksgerichtspräsidenten am

05. September 2006 mit, dass er "fürderhin die Interessen von MX. vertrete" und ersuchte um Mitteilung, ob ein neues Gesuch betreffend unentgeltliche Rechts- pflege zu stellen sei. Mit Verfügung vom 07. September 2006 bewilligte der Bezirks- gerichtspräsident Imboden MX. mit Wirkung ab 05. September 2006 die unentgelt- liche Rechtspflege und Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt D. auf Kosten der Ge- meinde Z.. 3. Mit Verfügung vom 13. November 2006 wurde das Verfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidenten abgeschrieben und die Sache zum Entscheid bei Teil- einigung im Sinne von Art. 112 ZGB in Verbindung mit Art. 5b EGZGB an die Zivil- kammer des Bezirksgerichts Imboden (Proz. Nr. 110-2006-42) überwiesen. Am 22. Dezember 2006 wandten sich MX. und Rechtsanwalt Dr. iur. P. mit einem gemein- samen Schreiben an den Bezirksgerichtspräsidenten Imboden, mit dem Ersuchen einem Anwaltswechsel zuzustimmen und Rechtsanwalt P. rückwirkend ab dem 08.

3 Dezember 2006 zum unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 46 ZPO ein- zusetzen. Dieser Aufforderung kam der Bezirksgerichtspräsident Imboden - wie be- antragt und ohne nähere Prüfung - mit Verfügung vom 27. Dezember 2006 nach. Die Mitteilung dieser Verfügung ist am 03./04. Januar 2007 erfolgt. Tags darauf in- formierte Rechtsanwalt P. seinen Berufskollegen D. über den abgesegneten An- waltswechsel. Eine förmliche Entlassung des unentgeltlichen Rechtsvertreters aus seinem Amt durch den Bezirksgerichtspräsidenten ist weder im Fall von Rechtsanwalt F. noch im Fall von Rechtsanwalt D. erfolgt. B.1. Am 16. Januar 2007 übermittelte Rechtsanwalt D. dem Bezirksge- richtspräsidenten seine Honorarnote über Fr. 3'936.20, den Zeitraum vom 25. Juli 2006 bis 09. Januar 2007 umfassend. 2. Nach Abschluss des Ehescheidungsverfahrens reichte Rechtsanwalt P. am 01. Mai 2007 dem Bezirksgerichtspräsidenten eine spezifizierte Honorarnote über Fr. 5'110.20 ein, welche die von ihm im Zeitraum vom 09. Dezember 2006 bis

24. April 2007 erbrachten Dienstleistungen umfasste. 3. Die Gemeinde Z. verzichtete in beiden Fällen auf die Einreichung einer Stellungnahme. 4. Mit getrennten Verfügungen vom 25. Mai 2007 setzte der Bezirksge- richtspräsident Imboden die Honoraransprüche von Rechtsanwalt D. und Rechts- anwalt P. fest. a. Das Honorar von Rechtsanwalt D. wurde - aus gegenständlich nicht weiter interessierenden Gründen - auf 2'300 Franken gekürzt. Der Entscheid basiert im Übrigen auf einem Dienstleistungszeitraum vom 25. Juli 2006 bis 09. Januar 2007. b. Das Honorar von Rechtsanwalt P. wurde auf der Basis für erbrachte Dienstleistungen im Zeitraum ab dem 05. Januar 2007 bis 24. April 2007 zuzüglich jener für die erste Instruktion vom 07. Dezember 2006 um 3 Stunden auf Fr. 4'559.40 (Fr. 4'470.— Honorar nach Zeitaufwand, zuzüglich 2 % Spesenpauschale) gekürzt.

4 C. Gegen die Honorarfestsetzung führte Rechtsanwalt P. mit Schriftsatz vom 25. Mai 2007 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss mit den Anträgen um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Festsetzung seines Honorars auf Fr. 5'110.20. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Die Vorinstanz und die Gemeinde Z. liessen sich in der Sache nicht verneh- men. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Die einen Antrag und eine Begründung enthaltende, schriftliche Be- schwerde vom 25. Mai 2007 gegen die gestützt auf Art. 47 Abs. 4 ZPO getroffene Verfügung vom 25. Mai 2007 (mitgeteilt am 30. Mai 2007, empfangen am 04. Juni

2007) ist zulässig (Art. 47a ZPO, Art. 232 Ziff. 8 ZPO), fristgerecht (Art. 233 Abs. 1) und formgenügend (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Auf sie ist einzutreten. 2. Die Kognition der Rechtsmittelinstanz ist beschränkt. Der Kantonsge- richtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefoch- tene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmun- gen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Be- weisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Bei Fragen des Ermessens greift der Kantonsgerichtsausschuss nur ein, wenn die Ermessensbetätigung der Vorinstanz mit sachlichen Gründen nicht mehr vertretbar und daher willkürlich ist (vgl. PKG 1987 Nr. 17).

3. a. Die Kürzung des Honorars von Rechtsanwalt P. hat der Bezirksge- richtspräsident damit begründet, dass der betriebene Aufwand zwar tarifmässig in Rechnung gestellt worden sei, sich andererseits jedoch ergebe, dass sowohl Rechtsanwalt D. als auch Rechtsanwalt P. für den Zeitraum zwischen dem 07. De- zember 2006 und dem 04. Januar 2007 Aufwand für ihren Klienten geltend mach- ten. Müsste MX. für den Aufwand selbst aufkommen, würde er zweifellos gegenüber seinen beiden Anwälten geltend machen, dass er nicht zweimal für das Gleiche bezahle. Das gleiche Recht müsse dem kostentragenden Gemeinwesen zustehen. Gemäss der Standesordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes BAV (Art. 27

5 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV (nationales Regel- werk)) hätten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Kolleginnen und Kollegen zu informieren, wenn sie ein Mandat in einer Sache annehmen, in der diese tätig waren, sofern die Mandanten zustimmen. Der Honorarnote von Rechtsanwalt P. sei zu entnehmen, dass er seinen Vorgänger erst am 04. Januar 2007 über den An- waltswechsel informiert habe. Aufgrund dieser Information habe Rechtsanwalt D. seine Tätigkeit eingestellt; wäre die Information früher und rechtzeitig erfolgt, hätte er seine Tätigkeiten auch früher eingestellt. Daraus erhelle, dass die doppelspurige Mandatsführung von Rechtsanwalt P. zu vertreten sei, so dass ihm der im Zeitraum vom 07. Dezember 2006 bis 04. Januar 2007 rapportierte Zeitaufwand nicht gutge- schrieben werden könne. Davon ausgenommen sei das erste Instruktionsgespräch. Der anrechenbare Zeitaufwand sei daher um 3 Stunden zu kürzen, womit sich das Honorar auf Fr. 4'470 zuzüglich 2 % Spesenpauschale beziffere. b. Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, es gehe schon deshalb nicht an, den Aufwand in der Zeit vom 08. Dezember 2006 bis 04. Januar 2007 zu seinem Nachteil zu liquidieren, weil ihm und seinem Mandanten vorbehaltlos die Rückwirkung des Mandats per 08. Dezember 2006 bewilligt worden sei. Er habe sodann nicht gegen die Standesordnung des Anwaltsverbandes verstossen. Allein der Bezirksgerichtspräsident entscheide über das Zustandekommen des Mandats nach Art. 46 ZPO, weshalb der Beschwerdeführer den bisherigen Rechtsvertreter nicht vorher beziehungsweise überhaupt nicht aus seiner Pflicht entlassen könne. Die Standesordnung des Anwaltsverbandes sei ausserdem ein privates Regelwerk ohne Aussenwirkung. Sie sei auf den Rechtsvertreter im Sinne von Art. 46 ZPO nicht anwendbar, dies umso weniger, als ein solcher Vertreter nicht Rechtsanwalt und/oder Mitglied eines Anwaltsverbandes zu sein brauche. Des Weiteren sei fest- zustellen, dass der Bezirksgerichtspräsident offenbar davon ausgehe, dass sämtli- che Dienstleistungen des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum überflüssig ge- wesen seien, ohne dies im Einzelnen zu begründen. Dies sei im Übrigen materiell unhaltbar, weil sich schon aus den Honorarrechnungen etwas anderes ergebe. c. Die im Resultat begründeten Rügen führen zur Gutheissung der Be- schwerde: aa. Anfechtungsgegenstand ist einerseits ausschliesslich die Honorarfest- setzung gegenüber Rechtsanwalt P.; bis zu welchem Zeitpunkt Rechtsanwalt D. einen Honoraranspruch hat, steht nicht zur Debatte. Es ist andererseits unbestritten, dass Rechtsanwalt P. ab dem 08. Dezember 2007 als Rechtsvertreter eingesetzt

6 wurde und Vorbehalte zu diesem zeitlichen Beginn des Mandats dem Ernennungs- akt sich nicht ansatzweise entnehmen lassen (act. 05.1.I.11). Unter diesem Aspekt erscheint von vorneherein unerspriesslich, dem Beschwerdeführer vorzuhalten, er hätte Rechtsanwalt D. früher, das heisst sofort nach erster Kontaktnahme mit dem Klienten am 08. Dezember 2006 informieren müssen. Denn zum einen wäre der nachfolgende Aufwand von Rechtsanwalt P. grundsätzlich trotzdem angefallen und zum anderen hätte die blosse Benachrichtigung unter Anwälten nicht zur Beendi- gung des insoweit vom Prozessrecht beherrschten Mandats von Rechtsanwalt D. geführt. Insoweit die Argumentation des Vorderrichters darauf zielen sollte, dass bei unverzüglicher Benachrichtigung durch Rechtsanwalt P. am 08. Dezember 2006 bei Rechtsanwalt D. ab dem gleichen Zeitpunkt kein Aufwand mehr angefallen wäre, ist nicht angängig, dies bei der Honorarfestsetzung des Nachfolgeranwalts quasi zu dessen Lasten zu kompensieren. Insoweit die Begründung der Vorinstanz zum Re- sultat führen soll, dass Rechtsanwalt P. erst ab dem 05. Januar 2007 hätte tätig werden dürfen, widerspricht dies diametral ihrem eigenen Einsetzungsakt. Bei ei- nem Anwaltswechsel muss der neue Anwalt erfahrungsgemäss in aller Regel eine Instruktion durchführen und sich gegebenenfalls anhand der Akten einarbeiten. Selbst wenn man argumentieren wollte, die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters auf einen bestimmten Zeitpunkt bedeute noch nicht, dass ihm auch ab dem gleichen Zeitpunkt seine Aufwendungen ersetzt werden, würde sich hier angesichts der manifesten Tatsache, dass es sich um einen Anwaltswechsel han- delt, immer noch die Frage stellen, ob der letztlich beanstandete Doppelaufwand von 3 Stunden nicht auch bei unverzüglicher (Vorab)Benachrichtigung des Vorgän- geranwalts entstanden wäre. Die Überlegung, dass die Gemeinde nicht - ebenso wenig wie MX. im privatrechtlichen Auftragsverhältnis - bei der unentgeltlichen Rechtspflege zweimal für das Gleiche bezahlen wolle, geht insoweit an der Sache vorbei, als die Vorinstanz nicht positionsweise geprüft hat, ob die gleiche respektive eine bereits durch Rechtsanwalt D. erbrachte Leistung vorliegt. In diesem Sinne ist willkürlich, dass sich die angefochtene Verfügung darüber ausschweigt, aus wel- chen Gründen der beanstandete Aufwand von drei Stunden (Kommunikation mit Klient, Richter und Gegenanwalt; Fristerstreckung; Studium gegnerische Rechts- schrift, Unterhaltsberechnungen etc.) unberechtigten Doppelaufwand darstellen soll. bb. In den Genuss der Dienstleistungen des Rechtsanwalts kommt die Partei zu deren Gunsten ein für sie unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt wurde. Im Übrigen ist jedoch das Gericht beziehungsweise der Staat auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Charakter aufweisenden Zivilprozessrechts "Auftragge-

7 ber" des Rechtsbeistandes und leitet das Mandat zumindest insoweit, als es den Rechtsbeistand mit hoheitlicher, einen Akt der Justizverwaltung darstellenden Ver- fügung (nicht mit Vertrag) bestellt, entlässt, entlöhnt und allenfalls auch - von Amtes wegen oder auf Veranlassung der rechtsverbeiständeten Partei - einschreitet, wenn die Mandatsführung des Rechtsanwalts zu begründeten Beanstandungen Anlass gibt. Insoweit hat der nach Art. 43, 46 f. ZPO zuständige Richter die Herrschaft über dieses Rechtsverhältnis. Mit seiner Bestellung tritt der unentgeltliche Rechtsbei- stand in ein Rechtsverhältnis zum Staat. Er hat einen eigenen öffentlichrechtlichen Entschädigungsanspruch gegen das kostenbelastete Gemeinwesen (PVG 1998 Nr. 27 E. 3b, 1997 Nr. 31 E. 2a). cc. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden hat sich damit begnügt, auf Er- suchen der Prozesspartei einfach einen neuen - den dritten - unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestimmen, ohne zu prüfen, ob die Voraussetzungen hiefür ge- geben waren und ohne den bisherigen unentgeltlichen Rechtsvertreter davon in Kenntnis zu setzen. Darin liegen Verfahrensfehler, die jeweils bei beiden eingetre- tenen Anwaltswechseln (von Rechtsanwalt F. zu Rechtsanwalt D.; von Rechtsan- walt D. zu Rechtsanwalt P.) begangen wurden. Der Anwalt als Vertreter im Kosten- erlass übernimmt - wie der Offizialverteidiger im Strafverfahren - eine staatliche Auf- gabe und tritt mit der hoheitlichen Ernennungsverfügung zum Staat in ein öffentlich- rechtliches Sonderverhältnis. Es steht daher weder im Belieben des amtlich Rechts- verbeiständeten, seinen Vertreter zu wechseln, noch in der privatautonomen Ent- scheidungsbefugnis des unentgeltlichen Rechtsbeistands, das Mandat eigenmäch- tig aufzugeben. Der Wechsel ist vielmehr vom Instruktionsrichter auf begründetes Gesuch hin zu prüfen und ebenfalls per Hoheitsakt zu bewilligen oder zu verwerfen. Es sind nur objektive Gründe bei der Bewilligung eines Anwaltswechsels zu berück- sichtigen. Wer das Vertrauen in seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand verloren hat, ohne dass hiefür objektive Gründe vorhanden sind, hat nicht Anspruch auf Ernen- nung eines andern Anwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ob die materiellen Voraussetzungen für die Ersetzung des unentgeltlichen Rechtsvertreters gegeben waren, ist hier mangels Anfechtung und Zugehörigkeit dieser Frage zum Streitge- genstand nicht nachzuprüfen. Immerhin ist als höchst aussergewöhnlicher Umstand festzustellen, dass der Fall eines zweifachen Anwaltswechsel unter der Ägide der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegt und zu Handen des Vorderrichters darauf hin- zuweisen, dass erstens Ablehnungsgründe gegenüber dem eingesetzten unentgelt- lichen Rechtsvertreter zu prüfen gewesen wären und zweitens die Ablehnungsan- träge gegen den von der Partei ursprünglich selbst gewählten Rechtsbeistand be- sonders zurückhaltend zu beurteilen gewesen wären (BGE 116 Ia 105 E. 4b.aa, 114

8 Ia 101 E. 3, 113 Ia 69 E. 6, 105 Ia 296 E. 1d; SOG 1999 S. 21 E. 2b; BJM 2004 S. 263 E. 3). Ebenso falsch und im Zusammenhang mit der gegenständlichen Problematik einer zeitlich einwandfreien Abgrenzung der Honoraransprüche der beiden Rechts- vertreter als Ursache relevant ist hingegen, dass der Vorgänger des Beschwerde- führers nicht per Verfügung aus seiner Funktion entlassen wurde. Dem Gericht kann die ihm nach Art. 46 ZPO zustehende Entscheidungsgewalt nicht faktisch entzogen und letztlich ins Belieben der unentgeltlich vertretenen Partei respektive ihres Ver- treters gestellt werden (ZR 102 (2003) Nr. 37 E. 4c). Bei einem unter dem Regime der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgten Anwaltswechsel genügt es nicht, bloss die Bestellung eines neuen amtlichen Rechtsvertreters zu verfügen. Die (amtliche) Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand erfolgt ad personam, womit Erset- zung und Wechsel - soweit sie nicht von Amtes wegen, sondern auf entsprechendes Ersuchen einer Partei oder ihres Vertreters hin erfolgen - lediglich mit gerichtlicher Bewilligung zulässig sind (ZR 102 (2003) Nr. 37 E. 4a). Es ist also Aufgabe des insoweit im Verhältnis zum unentgeltlichen Rechtsvertreter und seinem Mandanten als Mandatsherr auftretenden prozessleitenden Richters, den früheren unentgeltli- chen Rechtsvertreter aus seinem Sonderstatusverhältnis/Auftrag zu entlassen (Beat Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessord- nung vom 18. Dezember 1984, Aarau 1990, S. 220, 227). Gleichzeitig hat er für eine zeitlich und sachlich eindeutige Abgrenzung der Mandate besorgt zu sein. Hätte der Bezirksgerichtspräsident dies vorliegend zeitgleich mit der Ernennung des neuen unentgeltlichen Rechtsvertreters getan, wäre ihm aufgefallen, dass es zu einer nicht unerheblichen zeitlichen Überschneidung der beiden Mandate kam. In diesem Zu- sammenhang ist er daran zu erinnern, dass die Bestellung des amtlichen Rechts- vertreters grundsätzlich nicht rückwirkend erfolgen kann, sondern bloss für die Zeit ab Gesuchstellung. Das gilt vorbehaltlos auch für den Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands, der sich nur auf die Fortsetzung des Verfahrens beziehungsweise auf künftiges anwaltliches Handeln beziehen kann (ZR 102 (2003) Nr. 37 E. 4b/c, unter Hinweis auf: BGE 122 I 205 ff.; 120 Ia 17 f.; ZR 101 Nr. 85; Kass.-Nr. 2001/386 vom 26.8.2002 i.S. B. c. B.; RB 1986 Nr. 51; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 2 zu § 90 ZPO (und N. 5 zu § 89 ZPO); Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001, Kap. 11 Rz 72). Insoweit war die Einsetzungsverfügung vom 27. Dezember 2006 (act. 05.1.I.11, Ziff. 3 daselbst) mangelhaft. Indessen kann der durch die rück- wirkende Einsetzung von Rechtsanwalt P. beziehungsweise durch die unterlassene zeitliche Abgrenzung der Mandate entstandene Konflikt nicht dadurch gelöst wer-

9 den, dass der Mandatsbeginn auf dem Umweg über die spätere Festsetzung des Honorars des neuen Rechtsvertreters abgeändert wird. Denn damit würde eine rechtskräftige Verfügung und Auftragserteilung zu seinem Nachteil abgeändert. dd. Mit dem Hinweis der Vorinstanz auf Art. 27 der anwaltlichen Standes- ordnung wird die Rechtsnatur des Verhältnisses zwischen Anwalt und Staat ver- kannt. Seine Natur und Wirkungen ergeben sich primär aus dem Justizauftrag. Die Standespflichten der privatrechtlichen Vereine BAV und SAV gelten einseitig für ihre Mitglieder beziehungsweise im Verhältnis unter diesen, den Rechtsanwälten, und interessieren deshalb im vorliegenden Zusammenhang, in dem es um den Hono- raranspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters gegenüber dem Staat geht, we- nig. Die Mandatsführung obliegt insoweit dem nach Art. 42 ff. ZPO zuständigen Richter, als er den vom Staat zu bezahlenden Rechtsbeistand einstellt/beauftragt, aber auch entlässt. Entgegen den Vorstellungen des Bezirksgerichtspräsidenten liegt es im Falle eines Anwaltswechsels unter dem Regime der unentgeltlichen Rechtspflege nicht an den Anwälten oder an der im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege stehenden Partei, sondern an ihm, für eine klare Abgrenzung der Mandate unter den Rechtsanwälten in zeitlicher und/oder sachlicher Hinsicht be- sorgt zu sein. Das Argument, im freien Mandatsverhältnis würde MX. gegenüber seinen beiden Anwälten geltend machen, dass er nicht zweimal für das Gleiche bezahle, geht an der Sache vorbei. Abgesehen davon, dass nicht dargetan wurde, inwieweit sie in der kritischen Zeit "das Gleiche" geleistet haben, gilt, dass jener, der zwei Anwälte beauftragt, auch beide bezahlen muss. Weil Einsetzung, Entlassung und die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters per Verfü- gung durch den Richter zu erfolgen haben, kann bei einem Anwaltswechsel auch die zeitliche Abgrenzung der Mandate und damit jene der Honorare weder direkt noch indirekt in die Verantwortung der Anwälte gelegt werden. Die Gemeinde Z. als Kostenträgerin scheint dies eingesehen zu haben, hat sie doch in keinem Stadium des Verfahrens gegen die Kostenrechnung von Rechtsanwalt D. und/oder Rechts- anwalt P. opponiert – insbesondere auch nicht gegen den Zeitrahmen des von Rechtsanwalt P. verfügungsgemäss ab dem 08. Dezember 2006 geführten Man- dats. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die doppelspurige Führung des Mandats der unentgeltlichen Rechtspflege während eines Monats nicht auf eine Un- terlassung des Beschwerdeführers sondern auf die in mehrfacher Hinsicht ungenü- gende Verfahrensleitung des Erstrichters bei der Zulassung des Anwaltswechsels zurückzuführen ist. Der Vorderrichter wäre gehalten gewesen, Rechtsanwalt D. auf

10 einen bestimmten Zeitpunkt per Verfügung zu entlassen und seinen Nachfolger im Wesentlichen auf den gleichen Zeitpunkt einzusetzen. Die angefochtene Entschei- dung erweist sich unter diesem Gesichtswinkel nicht als Ermessensentscheid, son- dern als qualifiziert mangelhaft, indem die zeitlich vorbehaltlose Auftragserteilung an Rechtsanwalt P. rückwirkend ab dem 08. Dezember 2006 anlässlich der späte- ren Honorarfestsetzung teilweise rückgängig gemacht werden sollte. Die hierzu vor- gebrachte Begründung, der neue Rechtsvertreter habe es standeswidrig unterlas- sen, seinen Vorgänger im Amt unverzüglich am 08. Dezember 2006 zu benachrich- tigen, lässt sich im Speziellen auch deshalb nicht halten, weil Rechtsanwalt P. erst am 03. Januar 2007 zu seinem Mandat als staatlich bestellter Rechtsvertreter kam. Diese Nachlässigkeiten können nicht zu Lasten des unentgeltlichen Rechtsbei- stands gehen. 4. Der Beschwerdeführer obsiegt. Die Gemeinde Z. als Kostenträgerin der unentgeltlichen Rechtspflege nimmt zwar formal die Stellung der Beschwerde- gegnerin ein. Die sich aus dem Ausgang des Verfahrens ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung kommenden Art. 122 ZPO können im Speziellen gleichwohl nicht zu ihren Lasten gehen. Denn sie hat weder im erstinstanzlichen Verfahren Einwände gegen die Höhe der Honorarrechnung von Rechtsanwalt P. angemeldet noch stellt sie gegen- teilige Anträge im Beschwerdeverfahren. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen bleiben daher am Staat hängen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrensentschädigung ist unbe- ziffert geblieben. Diesfalls setzt der Kantonsgerichtsausschuss praxisgemäss den für eine sachgerechte Interessenwahrung notwendigen Aufwand schätzungsweise fest. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Rechtsanwalt P. in seiner eigenen Sache die Beschwerde selbst verfocht, was zur Anwendung eines auf rund 50 % reduzierten Honorars nach den Ansätzen des BAV führt (PKG 2005 Nr. 11), und angesichts seines bescheidenen tatsächlichen Aufwands ist eine Prozessentschä- digung von 600 Franken angemessen.

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung des Be- zirksgerichtspräsidenten Imboden vom 25. Mai 2007 aufgehoben und die im Verfahren Proz. Nr. 110-2006-42 vor Bezirksgericht Imboden an Rechtsan- walt Dr. P. zu zahlende Entschädigung auf Fr. 5'110.20 festgesetzt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher dem Beschwerdeführer eine Verfahrensentschädi- gung von 600 Franken bezahlt. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Allenfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar: